Verlauf der Änderungen der Seite HKelektronischeJustiz
Hinzugefügt:
- {{du przepis="§ 65a SGG"}},
- {{du przepis="§ 52a FGO"}}.
- {{du przepis="§ 52a FGO"}}.
Gelöscht:
- § 52a FGO.
Hinzugefügt:
- {{du przepis="§ 46c ArbGG"}},
Gelöscht:
Hinzugefügt:
Gemäß {{du przepis="§ 130a Abs. 2 ZPO"}} **bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung** die technischen Rahmenbedingungen. Damit ist die ERVV gemeint. In dieser Verordnung ist Folgendes geregelt:
- Dateiformate, Dateinamen und der anzufügende Strukturdatensatz, {{du przepis="§ 2 ERVV"}};
- zulässige Übermittlungswege, {{du przepis="§ 4 Abs. 1 ERVV"}}.
Darüber hinaus wird in {{du przepis="§ 5 ERVV"}} auf eine Bekanntmachung verwiesen, in der
- die zulässigen Versionen der Dateiformate und
- die Höchstgrenzen für Anzahl und Größe der Dokumente in einer Nachricht.
- Dateiformate, Dateinamen und der anzufügende Strukturdatensatz, {{du przepis="§ 2 ERVV"}};
- zulässige Übermittlungswege, {{du przepis="§ 4 Abs. 1 ERVV"}}.
Darüber hinaus wird in {{du przepis="§ 5 ERVV"}} auf eine Bekanntmachung verwiesen, in der
- die zulässigen Versionen der Dateiformate und
- die Höchstgrenzen für Anzahl und Größe der Dokumente in einer Nachricht.
Gelöscht:
Hinzugefügt:
Zentrale Vorschrift: {{du przepis="§ 130a ZPO"}}. In den übrigen Prozessordnungen finden sich ähnliche Regelungen:
- § 46c ArbGG,
- § 65a SGG,
- {{du przepis="§ 55a VwGO"}} und
- § 52a FGO.
Gemäß {{du przepis="§ 130a Abs. 2 ZPO"}} **bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung** die technischen Rahmenbedingungen. Damit ist die ERVV gemeint.
- § 46c ArbGG,
- § 65a SGG,
- {{du przepis="§ 55a VwGO"}} und
- § 52a FGO.
Gemäß {{du przepis="§ 130a Abs. 2 ZPO"}} **bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung** die technischen Rahmenbedingungen. Damit ist die ERVV gemeint.
Gelöscht:
Hinzugefügt:
(1) das Dokument ist mit einer **qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen**
(2) es ist durch diese Person **signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht**.
(2) es ist durch diese Person **signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht**.
Gelöscht:
2) es ist durch diese Person **signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht**.
Gelöscht:
Hinzugefügt:
Daraus folgt, dass zwei Möglichkeiten bei Einreichung bestehen:
1) das Dokument ist mit einer **qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen**
oder
2) es ist durch diese Person **signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht**.
Was der Wortlaut nicht mit Sicherheit beantwortet, ist die Frage, ob der //sichere Übermittlungsweg// sowohl für die mit elektronischer Signatur versehenen Dokumente wie auch die einfach signierten betrifft oder nur den letzteren.
1) das Dokument ist mit einer **qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen**
oder
2) es ist durch diese Person **signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht**.
Was der Wortlaut nicht mit Sicherheit beantwortet, ist die Frage, ob der //sichere Übermittlungsweg// sowohl für die mit elektronischer Signatur versehenen Dokumente wie auch die einfach signierten betrifft oder nur den letzteren.
Hinzugefügt:
##(3) ""<sup>1</sup>"" Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.##
Gelöscht:
Hinzugefügt:
((2)) Wie ist ein elektronisches Dokument einzureichen?
Dazu {{du przepis="§ 130a ZPO"}}:
##(3) <sup>1</sup>Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.##
Hinzugefügt:
((1)) Rechtsrahmen - Rechtsgrundlagen
Zentrale Vorschrift: {{du przepis="§ 130a ZPO"}}.
((1)) Einzelfragen
Zentrale Vorschrift: {{du przepis="§ 130a ZPO"}}.
((1)) Einzelfragen