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Grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen



A. Problemdarstellung
In den Grenzregionen ist oft die Versorgung mit Gesundheitsleistungen schwierig.


B. Grenzüberschreitende Inanspruchnahme der ärztlichen Dienstleistungen
1. EU-Rechtsrahmen
Primärrecht und darauf basierende Rechtsprechung des EuGH (dargestellt bei Fröhlich et al., 2011, S. 20 ff.)
Patientenrichtlinie (RL 2011/24/EU) und Koordinantionsverordnung (VO 883/2004/EG)

2. Nationaler Rechtsrahmen

a. Deutschland
"Zur Umsetzung der Richtlinie waren im deutschen System keine grundsätzlichen Rechtsänderungen notwendig. Denn die Richtlinie orientiert sich eng an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, und diese wurde bereits 2004 in deutsches Recht umgesetzt. Da dies jedoch bei weitem nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall war, profitiert das deutsche Gesundheitswesen davon, dass nun endlich Versicherte aller Mitgliedstaaten die gleichen Rechte haben und in der EU Gesundheitsdienstleistungen grenzüberschreitend in Anspruch nehmen können. Es ist damit zu rechnen, dass unser Gesundheitssystem vermehrt Versicherte aus dem EU-Ausland als Kunden gewinnen kann"(BMG, Nr. 2)
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII)
Leistungen der Krankenversicherung (SGB V), hier insb.
Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI)
Literatur:
Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 155-224

b. Polen
Ustawa z dnia 27 sierpnia 2004 r. o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych - Art. 42a ff. - Umsetzung der Patientenrichtlinie
z dnia 30 października 2002 r. o ubezpieczeniu społecznym z tytułu wypadków przy pracy i chorób zawodowych. - keine Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten

Andere Regelungen sind nicht ersichtlich
3. Völkerrecht
Sozialversicherungsabkommen
(2)) Fazit


C. Daraus folgende Möglichkeiten
Aus dem oben geschilderten Rahmen folgt für den Patienten, dass sie ambulante Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen und die Rückerstattung der daraus resultierenden Kosten fordern dürfen (Decker (C-120/95), Kohll (C-158/96)).
Für stationäre Behandlungen ist das Erfordernis der vorherigen Genehmigung grundsätzlich zu rechtfertigen (Smits und Peerbooms - C-157/99). Voraussetzung ist, dass die Genehmigung anhand von objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien erteilt wird, damit die nationale Behörde nicht vollständig freies Ermessen hatte. Das Ermessen reduziert sich auf Null, wenn
Sachverhaltskonstellationen
Geplante Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen (dazu Funk, Patientenmobilität, 2015, S. 45 ff.) - Gesundheitstourismus,
Nicht geplante Behandlungsbedarfe (Unfälle beim vorübergehenden Aufenthalt im Ausland)
Ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen

Sonderfall: Grenzpendler

Sonderfall: gemeinsame grenzüberschreitende Gesundheitsanstalt

Andere Modelle: Jakob/Neuweiler/Wetter in: Odendahl/Tschudi/Faller (Hrsg.), Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, 2010, S. 162. In der deutsch-polnischen Grenzregion sind folgende Lösungen vorstellbar: Kompetenzzentren für bestimmte Leistungen und andere


D. Sonstige Rechtsfragen
Haftung, Datenschutz, Personenstandsrecht (Geburtsurkunden und Sterbeurkunden)


E. Fazit


F. Träger einer grenzüberschreitenden Gesundheitseinrichtung

1. EVTZ


2. GmbH



CategoryEVTZGesundheitsschutz
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