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Version [1494]

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Messstellenbetrieb

oder Digitalisierung der Energiewende


A. Regelungssystematik ab 2016
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende wurden die Regelungen über den Betrieb von Energiemessstellen in einem Gesetz zusammengefasst [1]. Damit wird die Thematik der Verbrauchsmessung und der intelligenten Zähler insgesamt neu geordnet.

B. Wichtigste inhaltliche Änderungen
Neben einer redaktionellen Änderung führt die Neuregelung zu einigen auch inhaltlichen Veränderungen.

1. Neue Marktordnung
Die verschiedenen Aufgaben im Hinblick auf das Messwesen, d. h.
  • Betrieb der Messeinrichtung (Messstellenbetrieb),
  • die Messung selbst,
  • Administration der Datenschnittstelle
werden nicht auf verschiedene Rechtssubjekte aufgeteilt (wie es noch die Regelung im EnWG im Hinblick auf die Messung vorsah), sondern dem sog. grundzuständigen oder dem Dritten Messstellenbetreiber zugewiesen. Die freie Wahl des Messdienstleisters bezieht sich nun also nur auf eine, all die oben genannten Aufgaben umfassende Tätigkeit.

Was auf der Grundlage der Neuregelung deutlich bleibt, ist die Trennung der Aufgaben des Messstellenbetreibers und des Netzbetreibers, auch wenn in der Praxis zunächst meist Netzbetreiber auch Messstellenbetreiber bleiben werden.

2. Entgelte für Messstellenbetrieb
Im Hinblick auf die Entgelte für die Messung unterscheidet das neue Gesetz zwischen
  • intelligenten und modernen Systemen einerseits und
  • sonstigen Messeinrichtungen oder Messsystemen andererseits.
Nur die intelligenten und modernen Systeme sollen separat auf der Grundlage eines speziellen Vertrages vergütet werden. Die traditionelle Messung bleibt nach wie vor Bestandteil der Netzentgelte. Ungeachtet dessen erscheint es unter dem Regime des neuen MsbG möglich, dass die Abrechnung doppelt erfolgen muss. Auf jeden Fall wird dabei allerdings auch für den Letztverbraucher deutlich, dass die Leistung der Verbrauchsmessung (sofern mit intelligenten oder zumindest modernen Systemen erfolgt) eine separate Leistung ist, die zu bezahlen ist. Dies oll den Wettbewerb stärken.

3. Änderungen beim Wechsel des Messstellenbetreibers



C. Weiterführende Literatur
Mehr zum Thema finden Sie in folgenden Aufsätzen:





[1] Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen, kurz MsbG.




CategoryEnergierecht
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