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Änderungen der Regelungen über Energieeffizienz

Stand 2017


A. Voraussichtlicher Ablauf der Novelle
Die Gesetzgebungsarbeiten werden voraussichtlich im Jahre 2017 durchgeführt. Nachdem im Januar 2017 bereits der Referentenentwurf vorgelegt wurde, ist
  • mit dem Beschluss des Bundestages bis Juni 2017 zu rechnen;
  • im Sommer kann mit Mitwirkung des Bundesrates berücksichtigt werden;
  • im Herbst wird das Gesetz voraussichtlich in seiner Endfassung verkündet.
Das neue Gesetz kann dementsprechend zum 1. 1. 2018 in Kraft treten.


B. Gesetzgebungstechnischer Rahmen
Aktuell sind die Vorgaben zur Energieeffizienz über unterschiedliche Rechtsakte verteilt. Die im EnEG, in der EnEV und im EEWärmeG enthaltenen Regelungen behandeln zum großen Teil die gleichen praktischen Probleme - Standards der Energieeffizienz. Aus dem Blickwinkel der Primärenergienutzung ist der Einsatz von erneuerbaren Energien im Grunde auch eine Frage der Energieeffizienz. Darüber hinaus sind noch einige Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU [1] nicht ins deutsche Recht umgesetzt. Deshalb sollen
  • die bisher geltenden Rechtsakte auf dem Gebiet der energetischen Anforderungen an Gebäude zusammengefasst und
  • die Vorgaben der RL 2010/31/EU umgesetzt werden.
Deshalb soll ein neues Gesetz erlassen werden - das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die genannten Ziele werden im Referentenentwurf der Bundesregierung [3] aufgegriffen und nach Aussage der zuständigen Ministerien (das BM für Wirtschaft und Energie sowie das BM für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) auch erreicht.


C. Details zum Referentenentwurf
Nachstehend wird der Referentenentwurf vom 23. 1. 2017 etwas näher behandelt.

1. Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie
Der Referentenentwurf zielt in inhaltlicher Hinsicht auf die Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU ab. Eines der grundlegenden Ziele der Richtlinie ist gem. Art. 9 der RL die Sicherstellung durch die Mitgliedstaaten, dass künftig alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind. Dabei gilt diese Vorgabe
  • ab 2019 für Gebäude der öffentliche Hand,
  • ab 2021 für alle übrigen Gebäude (Private, auch Wohngebäude, sog. privater Neubau).
Im Referentenentwurf wird insbesondere auf die ab 2019 geltende Pflicht der öffentlichen Hand Bezug genommen, die mit dem neuen Gesetz umgesetzt sein soll. Im Hinblick auf den privaten Neubau ab 2021 wird auf spätere gesetzgeberische Maßnahmen verwiesen. Der Referentenentwurf dazu im Wortlaut: "Zur Umsetzung von Artikel 9 der EU-Gebäuderichtlinie wird der Niedrigstenergiegebäudestandard für neue Nichtwohngebäude festgelegt, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von Behörden genutzt werden sollen (Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand). Der Niedrigstenergiegebäudestandard für den privaten Neubau ist in einer zweiten Stufe rechtzeitig vor 2021 festzulegen." [2]

Mit anderen Worten setzt das neue Gesetz die Gebäuderichtlinie im Hinblick auf Gebäude der öffentlichen Hand um. Die bis zum Jahre 2021 notwendige Umsetzung des Art. 9 RL 2010/31/EU im Hinblick auf privaten Neubau (Niedrigstenergiegebäude) wird noch nicht vorgenommen. Der status quo aus dem EnEG und dem EEWärmeG wird allerdings übernommen und vereinheitlicht.

2. Grundsätze
Das Gesetz behält nach Aussage der Bundesregierung die Grundsätze der
  • Wirtschaftlichkeit (§ 1 Abs. 2 GEG-E sowie § 5 GEG-E) und
  • Technologieoffenheit.
D. h., dass eine übermäßige finanzielle Belastung der Bauherren zu vermeiden ist und die Nutzung bewährter Technologien prinzipiell nach wie vor möglich ist.

3. Niederigstenergiegebäude der öffentlichen Hand
Bei der Neuerung im GEG soll zumindest der erste Teil des Art. 9 RL 2010/31/EU umgesetzt und damit ein Standard für Niedrigstenergiegebäude der öffentlichen Hand definiert werden. Dabei orientiert sich die Bundesregierung am KfW-Effizienzhausstandard 55. Die einzelnen Vorgaben sind in § 21 GEG-E zu finden

4. Regelungen im Übrigen
Das neue Gesetz soll in erster Linie eine Vereinheitlichung der Regelungen aus den EnEG, EnEV und dem EEWärmeG erreichen. Demzufolge sind die meisten Regelungen im Entwurf identisch, wie Regelungen der genannten Rechtsakte oder wurden bei Übernahme nur redaktionell überarbeitet.


D. Energieeffizienz im Übrigen
Parallel zu den Arbeiten am GEG als Nachfolger der EnEG/EnEV und des EEWärmeG werden Überlegungen angestellt, inwiefern ein Energieeffizienzgesetz in Deutschland notwendig ist. Darüber hinaus realisiert die Bundesregierung nach wie vor das Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE). Im Rahmen des Programms laufen aktuell Arbeiten am sog. Grünbuch Energieeffizienz.

Aus den zuletzt genannten werden kurzfristig wohl keine bemerkenswerten Signale resultieren, es ist aber mit einem starken Druck auf Energieeffizienz zu rechnen. Daraus wird folgen, dass:
  • die bestehenden Gebote und Verbote im Zusammenhang mit Energieeffizienz beibehalten und an einigen Stellen verschärft werden;
  • die bekannten Förderprogramme zur Renovierung oder Innovation im Bereich Energieeffizienz weiter laufen und an vielen Stellen gar aufgestockt werden.

Das Diskussionspapier der Bundesregierung zu den Konsultationen über das o. g. Grünbuch zeigt dabei, dass das Thema Energieeffizienz mittelfristig auf jeden Fall einen Schwerpunkt der Energiewende aus Sicht der Politik darstellen wird. Die gerade abgeschlossenen Konsultationen sollten "eine mittel- bis langfristig ausgerichtete Strategie zur Senkung des Energieverbrauchs durch effiziente Nutzung von Energie in Deutschland" [4] hervorbringen - in diesem Sinne ist das bald zu erwartende finale Papier zu verstehen.

Sollte die Bundestagswahl 2017 in der Fortführung der großen Koalition resultieren oder zumindest eine Regierungsbildung unter Beteiligung der CDU oder SPD erfolgen, ist mit Fortsetzung der Programme zur Energieeffizienz zu rechnen.


[1] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61 (EU-Gebäuderichtlinie).
[2] Hervorhebungen wurden durch den Verfasser dieses Artikels vorgenommen.
[3] Der Text des Gesetzesentwurfs wird hier als GEG-E zitiert.
[4] So das Diskussionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf S. 5.
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