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Zuletzt bearbeitet am 2017-12-07 18:48:11 durch MarcinKrzymuski
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Die Rechtspersönlichkeit sowohl aus Sicht des deutschen wie auch des polnischen Rechts macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet für beide Partner z. B., dass eventuelle Vergabeverfahren durch ein Rechtssubjekt durchgeführt werden können. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Damit können auch einheitliche Regeln für die Einstellung von Mitarbeitern und im Hinblick auf andere Verträge eingeführt werden.

Gelöscht:
Die Rechtspersönlichkeit sowohl aus Sicht des deutschen wie auch des polnischen Rechts macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet für beide Partner z. B., dass eventuelle Vergabeverfahren durch ein Rechtssubjekt durchgeführt werden können. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Damit können auch einheitliche Regeln für die Einstellung von Mitarbeitern [1] und im Hinblick auf andere Verträge eingeführt werden.


Version [785]

Bearbeitet am 2016-04-14 16:55:40 durch MarcinKrzymuski
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>>Galuszka2010, 112>>


Version [177]

Bearbeitet am 2015-10-12 19:41:40 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
CategoryEVTZAllgemein

Gelöscht:
CategoryEVTZ


Version [157]

Bearbeitet am 2015-10-12 18:52:33 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((2)) Politische Bedenken gegen den EVTZ
Der EVTZ ist eine juristisch verbindliche Struktur für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Die aus der Gründung eines Verbundes resultierende Verbindlichkeit macht die nationalen Genehmigungsgremien zurückhaltend. Zum einen folgt dies daraus, dass die Kommunen und Unternehmen grenzüberschreitend Verbindlichkeiten eingehen, welche mit der Außenpolitik der Zentralregierung nicht immer zu vereinbaren sind. Es bestehen auch Ängste, dass mit dem EVTZ neue gewichtige politische Spieler enstehen können, welche nicht unbedingt unter dem Einfluss der einen Regierung stehen können. Auch die aus einer juristisch festen Zusammenarbeit sich ergebenden Verbindlichkeiten können nicht einfach hinweg beseitigt werden, was für die Zentralpolitik ungünstig ist.
Weitere politische Bedenken haben ihren Grund in der - nicht völlig zutreffenden Überzeugung der Genehmigungsorgane - Überzeugung, dass mit der Gründung des EVTZ die Kommunen (bzw. andere öffentliche Einrichtungen) dem fremden Recht unterstellt werden. Da nur der EVTZ dem Recht des Sitzstaates unterliegt und nicht seine Mitglieder (was allerdings auch bei anderen Kooperationsformen der Fall ist - GmbH, EWIV) ist die Besorgnis der Unterstellung eigener Einrichtungen fremdem öffentlichen Recht übertrieben.
Der der Verbund nicht "hoheitsrechtsfähig" ist (Art. 7 Abs. 4 EVTZ-VO), kann ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass die Bürger dem fremden Hoheitsträger unterstellt werden.
Die Vertreter der Zentralorgane wollen auch oft die Möglichkeit vermeiden, dass aus ihrem Staat stammende Einrichtungen in Kollektivgremien überstimmt werden. Dies ist zum einen die Frage, wie die internen Prozesse ausgestaltet werden. Dem kann man z.B. durch die Einführung des Einstimmigkeitsprinzips abhelfen. Dies kann zwar die Willensbildung im EVTZ verlangsamen, bewegt aber die Mitglieder zur Konsenssuche. Des Weiteren kann der Mehrheitsgrundsatz nur für weniger politisch sensible Fragen vorbehalten werden, was für den Alltag des EVTZ förderlich wäre. Die Grundentscheidungen könnten dann der Einstimmigkeitsvoraussetzung unterstellt werden.

Zu den Nachteilen gehört - trotz der Reform 2013 - langwieriges und zeitaufwendiges Gründungsverfahren. Zwar kann seit der Reform 2013 die Genehmigung auch ohne einen förmlichen Verwaltungsakt erfolgen. Doch muss der Sitzstaat die Übereinkunft förmlich genehmigen. Dies bedeutet, dass die Genehmigungsorgane des Sitzstaates bestimmte Bestimmungen in den Gründungsdokumenten durchsetzen können.
Da die Genehmigung der Gründung des EVTZ eine gebundene Verwaltungsentscheidung ist, kann diese beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auch gegen den Willen der Aufsichtsbehörde durchgesetzt werden.

Gelöscht:
Zu den Nachteilen gehört in erster Linie die langwierige Gründungsprozedur. Es ist zu erwarten, dass die Gründung - wegen mangelnder Erfahrung und wegen der Notwendigkeit, eine Genehmigung zu erlangen ({{pu przepis="Art. 6 UEUWT"}}) - lang dauern wird. Da die Genehmigung der Gründung des EVTZ eine gebundene Verwaltungsentscheidung ist, kann diese beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auch gegen den Willen der Aufsichtsbehörde durchgesetzt werden.


Version [110]

Bearbeitet am 2015-09-29 15:23:30 durch MarcinKrzymuski

Gelöscht:



((1)) Weiterführende Literatur zum Thema
- [[http://www.dstgb.de/homepage/artikel/schwerpunkte/europa/aktuell/europaeischer_verbund_fuer_territoriale_zusammenarbeit_europaeische_kooperation_der_kommunen/index.html Information]] des Deutschen Städte- und Gemeindebundes;
- [[http://www.espaces-transfrontaliers.org/document/EVTZ%20Bericht.pdf EVTZ-Bericht]]


Version [109]

Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde am 2015-09-29 15:20:35 von MarcinKrzymuski bearbeitet.
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