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Verlauf der Änderungen der Seite EVTZVerwaltungsbehörde


Version [1670]

Zuletzt bearbeitet am 2017-10-23 16:28:09 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Mehr zu dem EVTZ im [[https://www.interreg-gr.eu/wp-content/uploads/2016/03/OP-INTERREG-VA_DE_genehmigte-Fassung.pdf Kooperationsprogramm INTERREG VA Frankreich-Belgien-DeutschlandLuxemburg Grande Région/Großregion 2014-2020]] auf. S. 99.


Version [1663]

Bearbeitet am 2017-07-28 16:28:15 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Aufgaben des EVTZ bestehen in der Wahrnehmung vonVerpflichtungen nach nach Art. 125 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1411640265206&uri=CELEX:32013R1303 GemBest-VO]] und nach Art. 23 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013R1299 ETZ-VO]] (Art. 3 Convention).
Polnisches Ministerium für Regionalentwicklung hat vor der Förderperiode 2014-2020 erklärt, dass es nicht vorhat, die EVTZ mit Aufgaben von Verwaltungsbehörden zu beauftragen (MRR, [[http://www.ewt.gov.pl/Wiadomosci/Documents/Programy_wspolpracy_terytorialnej_z_udzialem_Polski_2014_2020.pdf PROGRAMY WSPÓŁPRACY TERYTORIALNEJ Z UDZIAŁEM POLSKI W PERSPEKTYWIE 2014-2020]], 2012, s. 6). Für der Förderperiode 2014-2020 wurde keine Erklärung abgegeben.

Gelöscht:
Aufgaben des EVTZ sind noch nicht klar.
Polnisches Ministerium für Regionalentwicklung hat vor der Förderperiode 2014-2020 erklärt, dass es nicht vorhat, die EVTZ mit Aufgaben von Verwaltungsbehörden zu beauftragen (MRR, [[http://www.ewt.gov.pl/Wiadomosci/Documents/Programy_wspolpracy_terytorialnej_z_udzialem_Polski_2014_2020.pdf PROGRAMY WSPÓŁPRACY TERYTORIALNEJ Z UDZIAŁEM POLSKI W PERSPEKTYWIE 2014-2020]], 2012, s. 6).


Version [1661]

Bearbeitet am 2017-07-27 20:05:42 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Es wurde dann neuer EVTZ gegründet mit Aufgaben der Verwaltungsbehörde für das Programm INTERREG V A Großregion. Dieser EVTZ hat seinen Sitz in Luxemburg. Er ist für die Verwaltung des Kooperationsprogramms Interreg V A Großregion verantwortlich. Mitglieder des EVTZ sind:
- Conseil régional Grand Est und
- das Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen (MDDI) des Großherzogtums Luxemburg besteht (nur zwei Mitglieder!).
Aufgaben des EVTZ sind noch nicht klar.

Gelöscht:
Es wurde dann neuer EVTZ zur Verwaltung des ETZ-Programmes ([[http://www.fonds-europeens.public.lu/fr/programmes/interreg/interreg-gr-2014-2020/index.html Interreg VA Großregion]]), mit Sitz in Luxemburg. Das Kooperationsprogramm [[http://europe-en-lorraine.eu/wp-content/uploads/2016/01/OP-INTERREG-V_15152015.pdf INTERREG V A Frankreich-Belgien-DeutschlandLuxemburg Grande Région/Großregion 2014-2020]].
Der EVTZ ist als Verwaltungsbehörde für die Verwaltung des Kooperationsprogramms Interreg V A Großregion verantwortlich. Mitglieder des EVTZ sind: Conseil régional Grand Est und das Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen (MDDI) des Großherzogtums Luxemburg besteht (nur zwei Mitglieder!).


Version [1660]

Bearbeitet am 2017-07-27 19:16:09 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) Verwaltungsbehörde im Allgemeinen
Aufgaben der Verwaltungsbehörde teilen sich in:
- allgemeine Aufgaben nach Art. 125 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1411640265206&uri=CELEX:32013R1303 GemBest-VO]],
- besondere Aufgaben in der ETZ nach art. 23 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013R1299 ETZ-VO]].
Gem. ETZ-VO sollen die Mitgliedstaaten ermuntert werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen EVTZ zu übertragen oder einen solchen Verbund mit der Verwaltung des Teils des Kooperationsprogramms zu beauftragen, der das durch diesen EVTZ abgedeckte Gebiet betrifft (Erw. 32). Dem dient art. 22 ETZ-VO wonach die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, einen EVTZ nutzen können, um diesen Verbund mit der Verwaltung dieses Kooperationsprogramms oder Teilen davon zu beauftragen, in dem sie ihm insbesondere die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde übertragen.
Der EVTZ ist als Verwaltungsbehörde für die Verwaltung des Kooperationsprogramms Interreg V A Großregion verantwortlich. Mitglieder des EVTZ sind: Conseil régional Grand Est und das Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen (MDDI) des Großherzogtums Luxemburg besteht (nur zwei Mitglieder!).


Version [1659]

Bearbeitet am 2017-07-27 18:28:39 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) EVTZ-Verwaltungsbehörde Programm INTERREG V A Großregion

Gelöscht:
((1)) EVTZ Interreg VA Grande Region/Großregion


Version [488]

Bearbeitet am 2016-02-08 12:26:04 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Bis 2014 übte die Aufgaben der ETZ-Verwaltungsbehörde der [[http://www.interreg-4agr.eu/ EVTZ Interreg IVA Großregion]] aus. Ihm wurden die entsprechenden Aufgaben in Art. 4 Übereinkunft und Art. 6 Satzung übertragen. Nach den Dokumenten des Verbundes hatte der EVTZ die Aufgaben nach Art. 60 der [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1454930064372&uri=CELEX:32006R1083 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006]] (jetzt ist dies Art. 23 Abs. 1 [[ETZVO]] i.V.m. Art. 125 [[GBVO]]) und den Bestimmungen des [[http://www.interreg-4agr.eu/admin/upload/page/file/82-nvkioj147.zip ETZ-Programms INTERREG IVA "Großregion"]] (2007–2013) folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Gelöscht:
Bis 2014 übte die Aufgaben der ETZ-Verwaltungsbehörde der [[http://www.interreg-4agr.eu/ EVTZ Interreg IVA Großregion]] aus. Ihm wurden die entsprechenden Aufgaben in Art. 4 Übereinkunft und Art. 6 Satzung übertragen. Nach den Dokumenten des Verbundes hatte der EVTZ die Aufgaben nach Art. 60 der [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1454930064372&uri=CELEX:32006R1083 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006]] (jetzt ist dies Art. 23 Abs. 1 [[ETZVO]] i.V.m. Art. 125 [[GBVO]]) und den Bestimmungen des [[[http://www.interreg-4agr.eu/admin/upload/page/file/82-nvkioj147.zip ETZ-Programms INTERREG IVA "Großregion"]] (2007–2013) folgende Aufgaben wahrzunehmen:


Version [483]

Bearbeitet am 2016-02-08 12:22:41 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Bis 2014 übte die Aufgaben der ETZ-Verwaltungsbehörde der [[http://www.interreg-4agr.eu/ EVTZ Interreg IVA Großregion]] aus. Ihm wurden die entsprechenden Aufgaben in Art. 4 Übereinkunft und Art. 6 Satzung übertragen. Nach den Dokumenten des Verbundes hatte der EVTZ die Aufgaben nach Art. 60 der [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1454930064372&uri=CELEX:32006R1083 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006]] (jetzt ist dies Art. 23 Abs. 1 [[ETZVO]] i.V.m. Art. 125 [[GBVO]]) und den Bestimmungen des [[[http://www.interreg-4agr.eu/admin/upload/page/file/82-nvkioj147.zip ETZ-Programms INTERREG IVA "Großregion"]] (2007–2013) folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1) sicherzustellen, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen eingehalten werden, welche die Rolle der Gemeinschaft betonen sollen;
1) außerdem soll dadurch die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden.
Über diesen Katalog von Aufgaben wurde der EVTZ als Verwaltungsbehörde mit weiteren Aufgaben beauftragt:
Der EVTZ war auch für die Verwaltung und die finanzielle Durchführung der Technischen Hilfe zuständig, soweit alle gemeinsamen Organe des Programms betroffen sind.
Dieser EVTZ wurde aufgelöst.
Es wurde dann neuer EVTZ zur Verwaltung des ETZ-Programmes ([[http://www.fonds-europeens.public.lu/fr/programmes/interreg/interreg-gr-2014-2020/index.html Interreg VA Großregion]]), mit Sitz in Luxemburg. Das Kooperationsprogramm [[http://europe-en-lorraine.eu/wp-content/uploads/2016/01/OP-INTERREG-V_15152015.pdf INTERREG V A Frankreich-Belgien-DeutschlandLuxemburg Grande Région/Großregion 2014-2020]].

Gelöscht:
Bis 2014 übte die Aufgaben der ETZ-Verwaltungsbehörde der [[http://www.interreg-4agr.eu/ EVTZ Interreg IVA Großregion]] aus. Ihm wurden die entsprechenden Aufgaben in Art. 4 Übereinkunft und Art. 6 Satzung übertragen. Die Grundlage für die Errichtung des EVTZ lag auch in dem [[http://www.interreg-4agr.eu/admin/upload/page/file/82-nvkioj147.zip Operationellen Programm zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit]] „Großregion“ (2007-2013) vom 1.12.2011 (S. 90).
In seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde und in Anwendung der Vorschriften der Partnerschaftsvereinbarung über die Durchführung, die Verwaltung und Begleitung des Programms sowie die Ausgabenkontrolle, hat er gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und den Bestimmungen des grenzüberschreitenden Operationellen Programms zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit INTERREG IV A « Großregion » 2007 – 2013 die Aufgabe:
1) sicherzustellen, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen eingehalten werden, welche die Rolle der Gemeinschaft betonen sollen; außerdem soll dadurch die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden.
Außerdem wird die Verwaltungsbehörde des grenzüberschreitenden Operationellen Programms zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit INTERREG IV A „Großregion“ 2007 – 2013 folgende Aufgaben wahrnehmen:
Der EVTZ ist auch für die Verwaltung und die finanzielle Durchführung der Technischen Hilfe zuständig, soweit alle gemeinsamen Organe des Programms betroffen sind.
Es wurde dann neuer EVTZ zur Verwaltung des ETZ-Programmes ([[http://www.fonds-europeens.public.lu/fr/programmes/interreg/interreg-gr-2014-2020/index.html Interreg VA Großregion]]), mit Sitz in Luxemburg.
Das Kooperationsprogramm [[http://europe-en-lorraine.eu/wp-content/uploads/2016/01/OP-INTERREG-V_15152015.pdf INTERREG V A Frankreich-Belgien-DeutschlandLuxemburg Grande Région/Großregion 2014-2020]].


Version [482]

Bearbeitet am 2016-02-08 11:47:22 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) EVTZ Interreg IVA Großregion

Gelöscht:
((1))) EVTZ Interreg IVA Großregion


Version [481]

Bearbeitet am 2016-02-08 11:47:14 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1))) EVTZ Interreg IVA Großregion
Bis 2014 übte die Aufgaben der ETZ-Verwaltungsbehörde der [[http://www.interreg-4agr.eu/ EVTZ Interreg IVA Großregion]] aus. Ihm wurden die entsprechenden Aufgaben in Art. 4 Übereinkunft und Art. 6 Satzung übertragen. Die Grundlage für die Errichtung des EVTZ lag auch in dem [[http://www.interreg-4agr.eu/admin/upload/page/file/82-nvkioj147.zip Operationellen Programm zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit]] „Großregion“ (2007-2013) vom 1.12.2011 (S. 90).
In seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde und in Anwendung der Vorschriften der Partnerschaftsvereinbarung über die Durchführung, die Verwaltung und Begleitung des Programms sowie die Ausgabenkontrolle, hat er gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und den Bestimmungen des grenzüberschreitenden Operationellen Programms zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit INTERREG IV A « Großregion » 2007 – 2013 die Aufgabe:
1) sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen;
1) sicherzustellen, dass die Ausgaben jedes an einem Projekt beteiligten Begünstigten durch den Prüfer bestätigt wurden, der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben verantwortlich ist;
1) die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von Buchführungsdaten zu jedem im Rahmen eines operationellen Programms durchgeführten Vorhaben sowie die Erfassung der erforderlichen Durchführungsdaten für Finanzverwaltung, Begleitung, Überprüfungen, Prüfungen und Bewertung zu gewährleisten;
1) sicherzustellen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen unbeschadet der einzelstaatlichen Buchführungsvorschriften entweder gesondert über alle Finanzvorgänge der Vorhaben Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
1) sicherzustellen, dass die Bewertungen des operationellen Programms von Experten oder Gremien unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission durchgeführt werden;
1) Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen als Originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufbewahrt werden;
1) sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über angewandte Verfahren und durchgeführte Überprüfungen erhält;
1) den Begleitausschuss bei seiner Arbeit zu beraten und ihm die Unterlagen zu übermitteln, die für eine Begleitung erforderlich sind, bei der die Qualität der Durchführung des operationellen Programms an der Verwirklichung der spezifischen Programmziele gemessen wird;
1) den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht zu erstellen und ihn nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;
1) sicherzustellen, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen eingehalten werden, welche die Rolle der Gemeinschaft betonen sollen; außerdem soll dadurch die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden.
Außerdem wird die Verwaltungsbehörde des grenzüberschreitenden Operationellen Programms zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit INTERREG IV A „Großregion“ 2007 – 2013 folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Organisation und Vorbereitung der Sitzungen des Begleitausschusses des Programms und des Lenkungsausschusses;
- Umsetzung der Beschlüsse zum Operationellen Programm;
- Umsetzung der Aktionen, die sich auf die geographische Einheit Großregion beziehen;
- Unterzeichnung des EFRE-Zuwendungsvertrags, der den federführenden Begünstigen und die Verwaltungsbehörde bindet.
Der EVTZ ist auch für die Verwaltung und die finanzielle Durchführung der Technischen Hilfe zuständig, soweit alle gemeinsamen Organe des Programms betroffen sind.
((1)) EVTZ Interreg VA Grande Region/Großregion
Es wurde dann neuer EVTZ zur Verwaltung des ETZ-Programmes ([[http://www.fonds-europeens.public.lu/fr/programmes/interreg/interreg-gr-2014-2020/index.html Interreg VA Großregion]]), mit Sitz in Luxemburg.
Das Kooperationsprogramm [[http://europe-en-lorraine.eu/wp-content/uploads/2016/01/OP-INTERREG-V_15152015.pdf INTERREG V A Frankreich-Belgien-DeutschlandLuxemburg Grande Région/Großregion 2014-2020]].
((1)) Andere Länder
Polnisches Ministerium für Regionalentwicklung hat vor der Förderperiode 2014-2020 erklärt, dass es nicht vorhat, die EVTZ mit Aufgaben von Verwaltungsbehörden zu beauftragen (MRR, [[http://www.ewt.gov.pl/Wiadomosci/Documents/Programy_wspolpracy_terytorialnej_z_udzialem_Polski_2014_2020.pdf PROGRAMY WSPÓŁPRACY TERYTORIALNEJ Z UDZIAŁEM POLSKI W PERSPEKTYWIE 2014-2020]], 2012, s. 6).

Gelöscht:
Dazu sh.
- Übereinkunft und Satzung des EVTZ Interreg IVA Großregion
- S. 90 ff. des [[http://www.interreg-4agr.eu/admin/upload/page/file/82-nvkioj147.zip Operationellen Programms zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit]] „Großregion“ (2007-2013) vom 1.12.2011
- auf [[http://www.openlaw.com.pl/wikka.php?wakka=EUWTJakoInstytucjaWProgramachUE/edit Polnisch]]


Version [474]

Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde am 2016-02-08 11:09:58 von MarcinKrzymuski bearbeitet.
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