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Version [131]

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A. CHARAKTER DES EVTZ
Da der EVTZ öffentliche Aufgaben wahrnimmt, kommt er dem deutschen Zweckverband und dem polnischen "związek celowy" (~ "Zweckverband") nach Art. 64 KommSelbstvG ff. am nächsten (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 403).

B. RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO hat der EVTZ Rechtspersönlichkeit. Diese erwirbt der EVTZ Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Register oder mit dem Tag der Veröffentlichung der Satzung des EVTZ, je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Diese Rechtspersönlichkeit erlaubt, dass der EVTZ im täglichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von seinen Mitgliedern betreibt.

C. HANDELN IM PRIVATRECHT
Der EVTZ darf auch im Bereich des Privatrechts handeln. Auf seine Handlungen im internationalen Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die Rom I-VO bzw. Rom II-VO oder hilfsweise nationale Gesetze: EGBGB oder PrPrywMiędzyn) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.

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