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Aufsicht über einen EVTZ


Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig.

Den Mitgliedstaaten stehen auch nur beschränkte Aufsichtsrechte zu. Sie beziehen sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO) beziehen. Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO).

Die Kontrolle in finanzieller Hinsicht erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO; mehr in EVTZFinanzierungHaushalt). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch). Andere Mitglieder können in der Satzung des EVTZ bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen des Rechts anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.

Die Art und Weise der Kontrolle wird in der Genehmigung bestimmt (BussmannSamTer2009, S. 14).
In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.

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