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Art. 5 EVTZ-VO

Erwerb der Rechtspersönlichkeit und Veröffentlichung im Amtsblatt

(1) Die Übereinkunft und die Satzung sowie jede spätere Änderung wird in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende EVTZ seinen Sitz hat, gemäß den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats registriert und/oder veröffentlicht. Der EVTZ erwirbt Rechtspersönlichkeit am Tag der Registrierung oder Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Mitglieder unterrichten die betroffenen Mitgliedstaaten und den Ausschuss der Regionen über die Registrierung oder die Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung.

(2) Der EVTZ stellt sicher, dass beim Ausschuss der Regionen innerhalb von zehn Werktagen ab der Registrierung oder der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung ein Antrag nach dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung eingeht. Anschließend übermittelt der Ausschuss der Regionen diesen Antrag an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit der Bitte um Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Gründung des EVTZ im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, unter Angabe der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Details.




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