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Art. 4a EVTZ-VO

Teilnahme von Mitgliedern aus ÜLG

Im Falle eines EVTZ mit einem potenziellen Mitglied aus einem ÜLG vergewissert sich der Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, dass die Bedingungen des Artikels 3a erfüllt sind, und geht anschließend unter Berücksichtigung seiner Beziehungen zu dem ÜLG wie folgt vor:
  1. Er genehmigt die Teilnahme des potenziellen Mitglieds gemäß Artikel 4 Absatz 3, oder
  2. er bestätigt dem Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ sein soll, schriftlich, dass die zuständigen Behörden des ÜLG die Teilnahme des potenziellen Mitglieds unter Bedingungen und nach Verfahren genehmigt haben, die denen der vorliegenden Verordnung entsprechen.


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