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Version [1805]

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Art. 3 EVTZ-VO

Zusammensetzung des EVTZ

(1) Der EVTZ setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse nach innerstaatlichem Recht zu einer oder mehreren der nachstehenden Kategorien gehören:
a) Mitgliedstaaten;
b) regionale Gebietskörperschaften;
c) lokale Gebietskörperschaften;
d) Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
Auch Verbände aus Einrichtungen, die zu einer oder mehreren dieser Kategorien gehören, können Mitglieder sein.
(2) Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten.



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