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Verlauf der Änderungen der Seite Art2EVTZVO


Version [1808]

Zuletzt bearbeitet am 2018-01-26 16:55:27 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
(1) Die Handlungen der Organe eines EVTZ unterliegen
a) dieser Verordnung;
b) der in Artikel 8 genannten Übereinkunft, sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, sowie
c) in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfasste Bereiche den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Ist es nach dem Unionsrecht oder dem internationalen Privatrecht erforderlich festzulegen, welches Recht auf den EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat.
(1a) Die Tätigkeiten eines EVTZ im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 innerhalb der Union unterliegen dem anwendbaren Unionsrecht und dem in der Übereinkunft nach Artikel 8 bestimmten nationalen Recht.
Die Tätigkeiten eines EVTZ, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, müssen mit dem geltenden Unionsrecht und den nationalen Vorschriften über die Anwendung jenes Unionsrechts vereinbar sein.
(2) Besitzt ein Mitgliedstaat mehrere Gebietskörperschaften, die über ihre eigenen Rechtsvorschriften verfügen, so schließt die Bezugnahme auf das anwendbare Recht nach Absatz 1 Buchstabe c das Recht dieser Körperschaften ein, wobei der verfassungsmäßigen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist.

Gelöscht:
(1) Der EVTZ unterliegt
a) den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) den Bestimmungen der in den Artikeln 8 und 9 genannten Übereinkunft und der Satzung, soweit die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt;
c) in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Ist nach Gemeinschaftsrecht oder internationalem Privatrecht festzulegen, welches Recht auf die Handlungen eines EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat.
(2) Besitzt ein Mitgliedstaat mehrere Gebietskörperschaften, die über ihre eigenen Rechtsvorschriften verfügen, so schließt die Bezugnahme auf das anwendbare Recht nach Absatz 1 Buchstabe c das Recht dieser Körperschaften ein, wobei der verfassungsmäßigen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist.


Version [1803]

Bearbeitet am 2018-01-26 16:43:04 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
==Anwendbares Recht ==
(1) Der EVTZ unterliegt
a) den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) den Bestimmungen der in den Artikeln 8 und 9 genannten Übereinkunft und der Satzung, soweit die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt;
c) in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Ist nach Gemeinschaftsrecht oder internationalem Privatrecht festzulegen, welches Recht auf die Handlungen eines EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat.
(2) Besitzt ein Mitgliedstaat mehrere Gebietskörperschaften, die über ihre eigenen Rechtsvorschriften verfügen, so schließt die Bezugnahme auf das anwendbare Recht nach Absatz 1 Buchstabe c das Recht dieser Körperschaften ein, wobei der verfassungsmäßigen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist.


Version [1336]

Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde am 2017-01-09 12:42:35 von MarcinKrzymuski bearbeitet.
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