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=====Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung =====
==kurze Darstellung des unionalen Rechtsintruments sowie seiner Umsetzung in Polen ==


Am 18.01.2017 ist die Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (**[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0655 ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59–92]]**) in Kraft getreten. Am selben Tag trat in Polen das Gesetz vom 15.12.2016 (**[[http://dziennikustaw.gov.pl/du/2017/85/1 GBl. 2017 Pos. 85]]**) ein, mit dem ins polnische Zivilverfahrensgesetzbuch neue Vorschriften über den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung eingeführt worden sind (Art. 1144(3) – 1144(13) ZVfGB). Damit wurde der Erlass des europäischen Beschlusses durch polnische Gerichte, das Anfechtungsverfahren sowie die Vollziehung eines solchen Beschlusses in Polen geregelt. Beschlüsse aus anderen EU-Mitgliedstaaten stehen den polnischen Entscheidungen gleich. Sie dürfen daher Grundlage für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in Polen sein (Art. 1153(13) ZVfGB).

Der **Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung** ist ein verbindliches und unmittelbar geltendes Rechtsinstrument zur Schaffung eines effektiven Rechtsraumes in Europa. Der Zweck des Beschlusses ist es, in den grenzüberschreitenden Fällen zu verhindern, dass die spätere Vollstreckung der Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder bis zu dem im Beschluss angegebenen Betrag, die vom Schuldner oder in seinem Namen auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto geführt werden, überwiesen oder abgehoben werden (Art. 1 Abs. 1 VO 655/2014). Der Gläubiger kann den Beschluss erwirken, wenn er hinreichende Beweismittel vorlegt, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass die Sicherung durch den Beschluss dringend erforderlich ist. Diese Dringlichkeit liegt u.a. dann vor, wenn eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne den Beschluss die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird (Art. 7 Abs. 1 VO 655/2014). Ein Urteil gegen den Schuldner ist hierfür nicht notwendig. Ein in einem Mitgliedstaat erlassener Beschluss wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, und ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 22 VO 655/2014). Eine Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit wird nicht vorausgesetzt (Art. 40 VO 655/2014).


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