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EVTZ und Beihilferecht


A. Einführung
Der EVTZ kann auf zwei Art und Weisen mit dem Beihilferecht konfrontiert werden. Zum einen stellt sich die Frage, wie die Leistungen der Mitglieder zugunsten des EVTZ beihilferechtlich zu qualifizieren sind. Es handelt sich in der ersten Reihe um die Mitgliedsbeiträge, die durch die Gründungsdokumente der Verbünde vorgesehen werden. Ferner können die Mitglieder oder sonstige Stellen zugunsten des EVTZ weitere Leistungen finanzieller und nicht finanzieller Art vornehmen, die Beihilfemaßnahmen darstellen können.
Zweiter Fragenkomplex bezieht sich auf die beihilferechtliche Qualifikation von Fördermaßnahmen aus den Interreg-Kooperationsprogrammen, die dem EVTZ gewährt werden können. Insbesondere in den Interreg-Programmen 2014-2020 ist das Beilhilerecht sehr relevant geworden. In den Kooperationsprogrammen und Förderhandbüchern wird aktuell auf die beihilferechtlichen Komponente des Förderprogrammes hingewiesen. Der Zweck ist, den Antragstellern die potentiellen Implikationen zu beleuchten.
Im nachfolgenden werde zunächst die Fragen der Wechselbeziehungen zwischen den Mitgliedern und dem EVTZ näher betrachtet. Wie bereits angedeutet, werden zunächst die Mitgliedsbeiträge aus der Perspektive des Beilhilferechts näher betrachtet. Anschließend wird auf sonstige Fördermaßnahmen seitens der Mitglieder und anderer Einrichtungen eingegangen, die für die beihilferechtliche Problematik relevant sein kann. Im zweiten Teil werden dementsprechend die Fragestellungen der Förderung von EVTZ mit den Finanzmitteln aus den Kooperationsprogrammen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit untersucht. Es sollen die Konstellationen unterschieden werden, wenn der EVTZ selbst als Verwaltungsbehörde handelt und wenn er als Begünstigter sich um die Finanzmitteln bewirbt.

B. Subventionierung des EVTZ als Beihilfe
Zum einen, ist zu prüfen, ob die Mittel der Mitglieder, mit denen das operative Geschäft von EVTZ finanziert wird, als Beihilfe angesehen werden kann.

1. Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge für einen EVTZ sind staatliche Mittel, da sie aus den Haushalten von öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden.

2. Sonstige Leistungen zugunsten des EVTZ

a. Insbesondere Entsendung des Personals

b. Andere Leistungen
Der EVTZ kann von seinen Mitgliedern auch weitere Einlagen erhalten (Geld, Wertpapiere, Immobilien usw.). Diese stellen auch staatliche Mittel dar und können daher


C. INTERREG und Beihilfe

Nun stellen sich für die Einrichtungen, die grenzüberschreitende Projekte wahrnehmen, besondere Fragen, die anschließend eingehender zu erörtern sind. Dazu gehören:
  • wann wird die Einrichtung als Unternehmen behandelt? Was ist, wenn die Einrichtung sowohl wirtschaftlich als nichtwirtschaftlich tätig ist -> Bekanntmachung2016, Rn. 10;
  • sind bei der Berechnung der De-minimis-Beihilfe auch weitere Mitteln zu beachten (Kumulation)? Berechnet jeder Projektpartner seine Mittel oder wird die Projektgruppe wie "Verbundes Unternehmen" behandelt (d.h. alle Mittel werden zusammengerechnet und die Interreg-Zahlung wird an alle geleistet)?
  • Vergaberecht und Inhouse-Vergabe an EVTZ (Inhouse-Vergabe befreit in der Regel nicht
1. Keine Beihilfe durch Interreg?
In Kooperationsprogrammen wird manchmal betont, dass "mit dem KP grundsätzlich keine Beihilfen i.S.v. Art. 107 und 108 AEUV gewährt werden sollen" (KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020, S. 49). Eventuelle Ausnahmen sollen dann nach der Allgemeinen FreistellungsVO (651/2014) und De-minimis-VO (1407/2013) erfolgen. Zuerst sind daher die Voraussetzungen der Beihilfe zu prüfen, da hier schon ausreichend viele Fragen versteckt sind.

a. staatliche Mittel
Noch 2008 war die Meinung herrschend, dass die Förderung von Unternehmensvorhaben aus den EG-Mitteln keine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV darstellt (Zuleger2008, 369). Aktuell trifft diese Ansicht nicht voll zu. Nicht als staatliche Mitteln werden die EU-Fördermitteln angesehen, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds) MestmäckeSchweiter2016, Art. 107 Rn. 284). Da aber bei den Strukturfonds die nationalen Behörden Ermessen bei der Auswahl der Begünstigten haben - sind diese Mittel als staatliche Mittel zu behandeln.

b. Unternehmen
Bei den kommunalen Einrichtungen problematisch ist, ob sie als Unternehmen zu qualifizieren sind. Nicht als Beihilfe werden die Mittel angesehen, die an die Einrichtungen vergeben werden, die die hoheitlichen Befugnisse ausüben (exercising public powers und public authorities).
Ansonsten ist relevant, ob die betroffene Einrichtung "im Kontext der ETZ" wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Aktivitäten ausführt. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (Bekanntmachung2016, Rn. 10; Gerichts erster Instanz vom 12.12.2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 108). Solange also die Kostenstellen der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung auseinander gehalten werden, kann die Eigenschaft der Einrichtung als Unternehmen bejaht oder verneint werden. Für die Qualifikation der Einrichtung als Unternehmen ist daher maßgeblich, in welchem Bereich die Handlungen im Rahmen des projektes vorgenommen werden.

Da die ETZ-Mittel als staatliche Mittel anzusehen sind, kann dies zunächst dahingehend verstanden werden, dass aus den Mitteln des KP keine Unternehmen gefördert werden. Dann läge nämlich in der Tat definitionsgemäß keine Beihilfe vor. In diesem Fall wäre auch der Rückgriff auf die De-minimis-VO und Allgemeine FreistellungsVO nicht mehr notwendig.


c. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
Es ist offen, ob diese Voraussetzung im Falle von Interreg geförderten Maßnahmen überhaupt zu berücksichtigen ist, da hier wegen der Grenznahe eine grenzüberschreitende Wirkung den Maßnahmen nicht nur immanent beiwohnt aber sogar gewollt ist. Damit stellt sich die Frage, ob es nicht methodisch korrekt wäre, auf sie zu verzichten (teleologische Reduktion).
Man kann aber versuchen, auf den "lokalen Charakter" von Maßnahmen abstellen (vgl. Bekanntmachung2016, Rn. 196). Hier ist maßgeblich, ob die Maßnahme nur den lokalen Nutzern zugute kommt und damit in grenzüberschreitender Hinsicht nur einen marginalen Charakter hat. Im Grenzgebiet vorgenommene Maßnahme kann aber auch außerhalb der Grenzregion ihre Wirkung entfalten und damit auch den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem nicht nur marginalem Grad beeinträchtigen (vgl. Bekanntmachung2016, Rn. 211).


2. AGVO und INTERREG
Zusammenhänge zwischen den Prioritätsachsen in dem KP und den Vorschriften der AGVO . Nach dem Beispiel des KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020 kann man folgende PA untersuchen und damit entsprechende Lösung finden.

a. Anwendbarkeit der AGVO
Die AGVO wird angewandt auf die Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit ist immer zunächst zu prüfen, ob die Maßnahmen als Beihilfe zu qualifizieren sind. Allerdings betrifft sie nur Beihilfe in bestimmten Sachbereichen, die in Art. 1 Abs. 1 enumerativ aufgezählt werden. Wie noch aus den weiteren Ausführungen folgen wird, decken sich einige dort genannten Sektoren mit den Prioritätsachsen von Kooperationsprogrammen. Die Einschränkungen für den Anwendungsbereich der AGVO ergeben sich aus Art. 1 Abs. 2-5 AGVO. Diese beziehen sich auf:
  • wirtschaftssektorübergreifende Gründe (Art. 1 Abs. 2 AGVO),
  • bestimmte Wirtschaftszweige, die einem speziellen Behilfenregime unterliegen (Art. 1 Abs. 3 AGVO),
  • die Person des Beihilfeempfängers (Art. 1 Abs. 4 AGVO) sowie
  • den Schutz sonstiger Vorschriften des Unionsrechts (Art. 1 Abs. 5 AGVO).
b. Vorliegen von allgemeinen und besonderen Freistellungsvoraussetzungen
Ferner, kommt die AGVO zur Anwendung wenn allgemeine und besondere Freistellungsvoraussetzungen vorliegen. Zu den allgemeinen Prämissen gehören:
  1. zulässige Anmeldeschwelle (beachte dabei die Kumulierungsregelung von Art. 8 AGVO sowie die Regelungen zur Beihilfeintensität),
  2. Transparenz der Beihilfe,
  3. Vorliegen eines Anreizffektes.
Die besonderen Freistellungsvoraussetzungen werden dagegen für die jeweilige Beihilfengruppe im Kapitel III AGVO (Art. 13 ff) besonders festgelegt.

c. Ergebnis der Anwendung der AGVO
Liegen die Freistellungsvoraussetzungen vor, dann ist keine Mitteilung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV notwendig (Art. 3 AGVO). Dies schließt aber nicht die Berichterstattungpflichten der Mitgliedstaaten aus (Art. 11 AGVO). Für INTERREG-Programe zuständig ist dann der MS, die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (Art. 11 AGVO). Darüber hinaus obliegt den Mitgliedstaaten zusätzlich die Führung von ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 12 S. 1 e.E. AGVO).

d. Beihilfegruppen und Prioritätsachsen
Wie bereits eingangs angemerkt, decken sich manchmal begrifflich die Beihilfegruppen nach der AGVO mit den jeweiligen Prioritätsachsen aus einem Kooperationsprogramm der ETZ. Allerdings ist diese Deckung nur teilweise vollständig. Dies kann z.B. am Beispiel der PA I: Gemeinsamer Erhalt und Nutzung des Natur- und Kulturerbes nach KP INTERREG V A BBG-PL erfolgen. Dort werden aus der PA I zwei Investitionsprioritäten gewählt (und unterschiedlich finanziel ausgestettet): IP 6.c. [Bewahrung, Schutz, Förderung und Entwiklung des Natur- und Kulturerbes] (KP INTERREG BBG-PL S. 29) und IP 6.d. [Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000, und grüne Infrastruktur] (KP INTERREG BBG-PL S. 32). Für die IP 6.c. werden 26 Mio. € und für die IP 6.d. - 6 Mio. € bereitgestellt (KP INTERREG BBG-PL S. 23). Trotz des reativ breiten Umfangs werden die Maßnahmen, die im Rahmen dieser IP gefördert werden, nicht von der AGVO profitieren. Die in Art. 53 AGVO vorgesehene Beihilfegruppe bezihet sich nur auf Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen im Bereich "Kulturerbe" (Art. 53 Abs. 2-3 AGVO). Gefördert werden nur die in Art. 53 Abs. 2 genannten Zwecke und Aktivitäten aus dem kulturellen Bereich. Die Maßnahmen aus dem Schutz der Naturerbe werden in der AGVO nicht genannt. Die Maßnahmen, die sich daher auf den Schutz der natürlichen Umwelt beziehen, können daher nach der AGVO von der Mitteilungspflich nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit werden.
Konret für Begünstigte bedeutet dies z.B. dass eine Ausstellung von Naturprodukten aus dem Fördergebiet nach der AGVO nicht freigestellt wird, obwohl die Ausstellungen, die mit kulturellen Einrichtungen verbunden sind, dagegen schon (Art, 53 Abs. 2 lit. d) AGVO). Bei den gemischten Ausstellungen, wo z.B. Handwerker und Hersteller von Bio-Produkten zusammen kommen, wäre die Frage, ob die Maßnahme unter die AGVO fällt oder nicht, kaum zu beantworten.


e. Andere Prioritätsachsen in INTERREG-Program PL-BBG 2014-2020
PA II: Anbindung an die Transeuropäischen Netze und nachhaltiger Verkehr -> Art. 56 Allgemeinen FreistellungsVO;
PA III: Stärkung grenzübergreifender Fähigkeiten und Kompetenzen -> Art. 31 ff Allgemeinen FreistellungsVO;
PA IV: Integration der Bevölkerung und Zusammenarbeit der Verwaltungen -> wohl keine entsprechende Bereichsausnahme in der Allgemeinen FreistellungsVO.

3. De-MinimisVO und INTERREG

4. DAWI-de-Minimis-VO und INTERREG





D. RECHTSAKTE

1. AEUV
Hier: Art. 106 ff. AEUV (Beihilfebegriff und Voraussetzungen)

2. AGVO
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1–78)
Hier sind folgende Regelungen zu beachten
Erwägungsgrund 41
Art. 14 Abs. 15
Art. 20
Je nach den Prioritätsachsen in dem jeweiligen KP


3. De minimis-VO
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8)

4. DAWI-de-Minimis-VO
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8–13)


E. INFORMATIONEN DER KOMM

1. Bekanntmachung zum Beihilfebegriff (Bekanntmachung2016)
Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1–50)

2. DAWI-Freistellungsbeschluss
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3–10)

3. DAWI-Mitteilung
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4–14)

4. DAWI-Rahmen
Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15–22)


F. LITERATUR

Auf das Problem beziehen sich insbesondere:

CategoryEVTZPraxis
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