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Version [204]

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(Deutsche) Beamte in einem EVTZ

Einstellung oder andere Möglichkeiten der Zurverfügungstellung von Beamten nach BBG für einen EVTZ

A. Allgemeines
§ 2 BBG [Dienstherrnfähigkeit]
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
Problematisch ist, ob der EVTZ Dienstherr im Sinne des deutschen Beamtenrechts sein kann. Dies ist wegen § 2 Bundesbeamtengesetz (im Folgenden BBG) abzulehnen. Dem Verbund wurde diese Fähigkeit nie gesetzlich gewährt und er wird weder als Körperschaft noch als Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts betrachtet (dazu mehr im Charakter des EVTZ).


B. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Zuweisung
Die Zuweisung kann sowohl an öffentliche als auch an private Einrichtungen erfolgen. Dies können inländische als auch internationale, supranationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen sein (Battis, Bundesbeamtengesetz, 2009, Art. 29 Rn. 4).
§ 29 BBG [Zuweisung]
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
1.bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

1. Gemeinsame Voraussetzungen
Ein Beamter kann einer anderen Einrichtung nur vorübergehend zugewiesen werden.

2. Zuweisung an öffentliche Einrichtungen
Die Voraussetzung für die Zuweisung an öffentliche Einrichtungen ist, dass die Zuweisung im dienstlichen oder im öffentlichen Interesse liegt. Die Folge der Zuweisung ist, dass "der zugewiesene Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis bei einer öffentlichen Einrichtung verbleibt und eine, seinem bisherigen Amt entsprechende Tätigkeit ausübt (Battis, Bundesbeamtengesetz, 2009, Art. 29 Rn. 4).

3. Zuweisung von Beamten an private Einrichtungen
Der Zuweisung stünde nicht entgegen, wenn der EVTZ als private Einrichtung im In- oder Ausland angesehen würde. Sie kann erfolgen, soweit öffentliches Interesse dafür spricht (Battis, Bundesbeamtengesetz, 2009, Art. 29 Rn. 5). Auch hier behält der Beamte seine bisherige Rechtsstellung und Dienstverhältnis zu dem bisherigen Dienstherr. Allerdings ist in beiden Fällen die Zuweisung (an öffentliche und private Einrichtungen) nur vorübergehend, obgleich sie ganz oder teilweise erfolgen kann.

4. Besonderheiten in Bezug auf die Stiftungsuniversitäten
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 StiftEUVG hat die "Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)" das Recht, eigene Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie ist daher Dienstherr für Beamte. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist die Präsidentin oder der Präsident (§ 11 Abs. 2 S. 1 StiftEUVG).


C. Fazit
Gemäß § 29 BBG können die Dienstherren (darunter Länder und Stiftungen) ihre Beamte dem EVTZ zuweisen. Das ist aber wenig tragfähige Lösung, da die Zuweisung nur vorübergehend erfolgen kann. Mit nur vorübergehend zur Verfügung stehendem Personal kann eine gemeinsame Einrichtung nicht zukunftsorientiert aufgebaut werden. Dagegen eignet sich die Lösung für kurz- oder mittelfristige Kooperationen, z.B. bei wissenschaftlichen Projekten.

CategoryEVTZPraxis
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