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===== Art. 6 EVTZ-VO =====
== Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel ==

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, führen die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Mittel durch den EVTZ durch. Der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, bestimmt die für diese Aufgabe zuständige Behörde, bevor er seine Genehmigung zur Teilnahme an dem EVTZ gemäß Artikel 4 erteilt.

(2) Besteht nach dem nationalen Recht der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Anforderung, so treffen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, Vorkehrungen für die von den zuständigen Behörden in den betroffenen anderen Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet durchzuführende Kontrolle der dortigen Tätigkeiten des EVTZ und für einen Austausch aller einschlägigen Informationen.

(3) Alle Kontrollen erfolgen gemäß den international anerkannten Prüfstandards.

(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Kontrolle der von der Union bereitgestellten Fonds Anwendung, sofern die Aufgaben eines EVTZ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Maßnahmen umfassen, die von der Union kofinanziert werden.

(5) Der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten über jegliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Kontrollen.
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