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EEG 2016

ein Überblick über die aktuellen Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Stand September 2016


A. Einschlägige Rechtsakte
Das EEG 2014 wurde im Sommer 2016 umfangreich novelliert [1].
[1] Die Änderung des EEG selbst sowie zahlreiche weitere Änderungen anderer Gesetze werden durch das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien eingeführt, das unter folgendem Link als Beschluss des Bundestages nachgeschlagen werden kann.
In der neuen Fassung wird es als EEG 2017 bezeichnet. Dies ist insofern nicht ganz falsch, als das neue Gesetz erst zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Neben der eigentlichen Novelle des EEG sind allerdings weitere Änderungen des EEG zu beachten, die noch vor Ende 2016 in Kraft treten:
  • Änderungen durch das Strommarktgesetz
  • Änderungen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende.

Ferner wurde mit der EEG-Novelle zugleich ein komplett neues Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG) erlassen. Dieses Gesetz soll mit seinen 79 Paragrafen die Offshore-Windkraft komplett und eigenständig regeln, wobei auch hier neuerdings Ausschreibungen im Vordergrund stehen.


B. Eckpunkte
Ab 2017 wird die Förderung von Strom aus neuen EEG-Anlagen grundsätzlich ausgeschrieben. Dies betrifft insbesondere
  • die komplette Windenergie (an Land und auf See)
  • Photovoltaik und
  • Biomasse.

Während die PV-Freiflächenanlagen bereits im Rahmen der Pilotphase nach dem EEG 2014 ausgeschrieben wurden, ist diese Umstellung für die übrigen Technologien ein großer Einschnitt in die bisherigen Regeln. Offenbar zur Wahrung der Anbietervielfalt (eine Ausschreibung für kleine Anlagenbetreiber ist erwartungsgemäß mehr oder weniger sinnlos, wenn man den bürokratischen Aufwand der Teilnahme an einer solchen Ausschreibung bedenkt) sind Ausnahmen für Anlagen bis zu 750 kW Leistung vorgesehen. Für Biomasse gilt eine niedrigere Grenze - 150 kW.


C. Ausschreibungspflicht
In § 22 EEG 2017 ist die wichtigste Änderung der finanziellen Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien enthalten: die Förderung hängt sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach von dem Ergebnis der Ausschreibung der BNetzA (Formulierung des Gesetzes sinngemäß: der Anspruch besteht, solange und soweit der Zuschlag der BNetzA wirksam ist). Zwar sind die Voraussetzungen der Förderung gem. § 19 EEG nicht wesentlich anders, aber durch § 22 Abs. 1 EEG 2017 ist nun für die wichtigsten Technologien die Ausschreibungspflicht vorgesehen (Wind an Land und auf See, Solaranlagen sowie Biomasse).

1. Windenergie an Land
Gem. § 22 Abs. 2 EEG 2017 gilt die Ausschreibungspflicht zunächst für Windenergieanlagen an Land. Allerdings sind hier einige Ausnahmen vorgesehen. Die Vorschrift beschreibt im Detail, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmen greifen:
  • Anlagen mit einer Leistung bis zu 750 kW,
  • Anlagen, die vor dem 1. 1. 2019 in Betrieb genommen wurden, wenn sie vor dem 1. 1. 2017 bereits eine BImSchG-Genehmigung haben und wenn einige weitere Voraussetzungen vorliegen,
  • Pilotwindenergieanlagen an Land (insgesamt bis zu 125 Megawatt derartiger Anlagen pro Jahr sind möglich).

2. Solaranlagen
Die Regelung für Solaranlagen ist in § 22 Abs. 3 EEG 2017 enthalten. Sie sieht nur eine Ausnahme vor - die Leistungsgrenze von 750 kW. Anlagen mit einer Leistung bis zu diesem Wert müssen an Ausschreibungen der BNetzA nicht teilnehmen, um die Förderung zu erhalten.
Allerdings ist die gesetzliche Formulierung in diesem Fall anders, als bei Windenergieanlagen in Abs. 2. Während für Windenergieanlagen ein Zuschlag den Anspruch begründet, ist im Falle von Solaranlagen von einer Zahlungsberechtigung die Rede. Diese Zahlungsberechtigung wird durch die BNetzA nach Zuschlagserteilung auf Antrag ausgestellt.

3. Biomasseanlagen
Die Ausschreibungspflicht für Biomasseanlagen ist in § 22 Abs. 4 EEG 2017 vorgesehen.


D. Einige Spezialfragen
Einige Neuregelungen bedürfen einer genaueren Erläuterung. Die wichtigsten finden Sie nachstehend.

1. Bürgerenergieprojekte
Die Bürgerenergieprojekte erhalten einige Privilegien.

a. Definition
Als Bürgerenergieprojekte werden folgende EEG-Projekte qualifiziert:
  • an der betreffenden Gesellschaft müssen mindestens 10 Privatpersonen beteiligt sein;
  • die Mehrheit der Stimmrechte muss bei Privatpersonen vor Ort liegen,
  • kein Gesellschafter darf mehr als 10 % der Stimmrechte haben,
  • das Projekt kann maximal 6 Anlagen mit einer Gesamtleistung von max. 18 MW umfassen.
Sofern sich an dem Projekt eine Kommune teilnimmt, darf sie sich auch nur bis zu 10 % an den Investitionen beteiligen.

b. Erleichterte Teilnahmebedingungen
Die Bundesregierung begründet die einfacheren Bedingungen der Teilnahme an Ausschreibungen für die sog. Bürgerenergieprojekte damit, dass sie keine zu hohen Kosten vorfinanzieren müssen. Im Einzelnen heißt dies, dass:
  • eine BImSchG-Genehmigung muss bei Gebotsabgabe noch nicht vorliegen - der Nachweis für Flächensicherung und die Vorlage eines zertifizierten Windgutachtens reichen aus;
  • die übliche Sicherheit muss nur zur Hälfte und erst nach der BImSchG-Genehmigung hinterlegt werden;
  • die Realisierungsfrist darf unter Umständen verlängert werden (maximal 2 Jahre).
Mit den Vorkosten hat es nichts mehr zu tun, aber es gelten auch weitere Privilegien für Bürgerprojekte. Nach einem Gebot erhalten sie nicht den Wert ihres Gebotes, sondern den Wert des höchsten noch bezuschlagten Gebots.


2. Bagatellgrenze
Nicht alle EEG-Anlagen werden von der Ausschreibungspflicht umfasst. Die Leistungsgrenze verläuft in der Regel bei 750 kW, allerdings mit folgenden Ausnahmen:




E. Quellen


Links:
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